{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_102-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6ed32c4-ef2c-4420-aafb-214b1f7f7946&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "555c441ab3ae252756408663fb664aca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["102/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:10", "Checksum": "eac662c488025f41a3c1847c0b93c41e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008\nRegeste:\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\nAls \"übrige Berufskosten\" werden gemäss Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung die durch die Berufstätigkeit veranlassten Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit etc. anerkannt. Berufswerkzeuge sind alle Gegenstände und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein Arbeitsgerät sind dagegen keine abzugsfähigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtige lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen das ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Berufswerkzeug nicht benutzt. Die einmalige, ausserordentliche Anschaffung von kostspieligen Berufswerkzeugen, deren Nutzung sich über mehrere Jahre hinweg erstreckt, kann berufsnotwendig sein. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann. a.a.O., Art. 26 N 26 ff). Es stellt sich daher die Frage, welche Instrumente im vorliegenden Fall für eine erfolgreiche Berufsausübung notwendig sind.\nb) Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht vorliegend darauf aufmerksam, dass es sich um eine äusserst professionelle berufliche Tätigkeit handle, wobei die unterschiedlichen Epochen der Tasteninstrumente eine bedeutende Rolle spielen würden. Der Beschwerdeführer sei für die Betreuung der Tasteninstrumente in der A. zuständig und habe hierzu ein Jahresbudget von (…) zur Verfügung, woraus sich ergehe, dass ihm eine grosse Verantwortung obliege. Er habe sich deshalb für eine erfolgreiche Berufsausübung mit Tasteninstrumenten aus verschiedenen Epochen auszukennen, was den Zugang zu den Instrumenten erfordere. Die Instrumente in der A. seinen meistens belegt, daher könne er sich dort nicht ausreichend mit den Instrumenten befassen. Gemäss dem Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 22. Mai 2008 bilde der private Besitz verschiedener Tasteninstrumente eine unabdingbare Voraussetzung für die Wartung des gesamten Tasteninstrumenten-Parks und die Planung von Neuanschaffungen.\nDie Steuerverwaltung entgegnet, dass es sich eher um eine Sammlung eines Liebhabers handle, die Kosten würden folglich nicht allein durch die Erwerbstätigkeit verursacht. So seien für den Lehrer von Tasteninstrumenten keine Abzüge für Blasinstrumente zu gewähren. Umfassende Abzüge bezüglich aller Tasteninstrumente seien zudem nicht möglich, da es sich um einen unselbständig Erwerbstätigen handle.\nc) Für den vorliegenden Fall wird bejaht, dass dem Beschwerdeführer für eine erfolgreiche Berufsausübung in der Funktion als Klavierlehrer zu Hause ein Übungsinstrument zur Verfügung stehen muss. Es steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen gewöhnlichen Klavierlehrer handelt, sondern um einen Arbeitnehmer mit ausserordentlichen Fähigkeiten und besonderen Kompetenzen innerhalb der A..\nMit Schreiben vom 22. Mai 2008 bestätigt die A., dass vom Arbeitnehmer der private Besitz verschiedener Instrumente verlangt werde. Sie macht damit jedoch keine konkreten Angaben über die Anzahl der Instrumente. Es muss sich dabei aber mit Sicherheit um Tasteninstrumente handeln, da der Beschwerdeführer einerseits für deren Wartung und Neubeschaffung und andererseits mit dem Unterricht an denselben angestellt ist. Daraus folgt, dass alle anderen Musikinstrumente, die nicht Tasteninstrumente sind, nicht als berufsnotwendig zu qualifizieren sind und deren Anschaffungskosten nicht zum Abzug gebracht werden können.\nDie Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche, verschiedene Instrumente bei sich zu Hause aufbewahrt, lässt den Schluss zu, dass es sich nicht nur um berufsnotwendige Musikinstrumente handelt, sondern dass eine Sammlerleidenschaft besteht. So stellt sich berechtigterweise die Frage, ob die acht Tasteninstrumente allesamt für die Ausübung des Berufes notwendig sind, oder ob sie eher Sammelcharakter aufweisen. Im vorliegenden Fall kann von einem Musikliebhaber gesprochen werden, der neben seiner beruflichen Tätigkeit auch privat eine grosse Sammlung von Musikinstrumenten aus verschiedenen Epochen aufgebaut hat. Ein gewisser Teil des Privateigentums an Tasteninstrumenten ist deshalb als Liebhaberei zu qualifizieren.\nDamit die Grundfertigkeiten für den Beruf als Klavierlehrer aufrecht erhalten bleiben, bzw. weiterentwickelt werden können, bedarf es auch in der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht acht verschiedener Tasteninstrumente. Es mag durchaus sein, dass Klaviere und Flügel verschiedener Epochen Unterschiede beim Spiel aufweisen, dies allein rechtfertigt aber nicht deren privaten Besitz. Solche Instrumente stehen - gemäss den Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers - an der A. zur Verfügung, wenngleich sie auch während den Unterrichtszeiten besetzt sein mögen. Es ist jedoch nicht vorstellbar, dass der Zugang zu diesen Instrumenten ausserhalb der Unterrichtszeiten für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre. Gerade die Zuständigkeit des Beschwerdeführers für die Neubeschaffungen und Wartung der Tasteninstrumente der A., lässt darauf schliessen, dass er Zugang zu den vorhandenen Instrumenten hat. Es ist deshalb nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer diese grosse Anzahl von Tasteninstrumenten zu Hause besitzen muss."}