{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_102-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6ed32c4-ef2c-4420-aafb-214b1f7f7946&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "555c441ab3ae252756408663fb664aca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["102/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:10", "Checksum": "eac662c488025f41a3c1847c0b93c41e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008\nRegeste:\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\nb) Auf Grund des Erfordernisses des Rechtssatzes dürfen die Behörden nur gestützt auf eine genügend bestimmte generellabstrakte Norm handeln. Der Rechtssatz determiniert die Verwaltungstätigkeit und dient damit der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit. Das Gesetz kann jedoch nicht alle konkreten Fragen, die sich in Zukunft einmal stellen werden, voraussehen. Der Gesetzgeber ist auch nicht in der Lage, bereits im Voraus für jedes konkrete Problem die \"richtige\" Lösung zu treffen. Häufig kann erst aufgrund der konkreten Umstände die sinnvolle und gerechte Lösung gefunden werden. In solchen Fällen würden zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes zu Ergebnissen führen, die mit der materiellen Gerechtigkeit in Widerspruch stehen. Hier müssen vielmehr weniger bestimmte Normen zulässig sein, die Entscheidungsspielraum für die rechtsanwendenden Behörden schaffen. Es handelt sich um so genannte offene Normen, die den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumen oder unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 427 f.). Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Es handelt sich um eine im Anwendungsfall mit zutreffendem Rechtssinn zu füllende Leerformel im Tatbestand. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann - im Gegensatz zur Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensbetätigung - als Rechtsfrage in allen Beschwerdeverfahren der Verwaltungsrechtspflege überprüft werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 445 f.; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 26 N 25 ff.).\nc) Zunächst ist zu bestimmen, welche Kosten für die Ausübung des Berufes im vorliegenden Fall erforderlich sind. Im Bundesrecht findet sich für den konkreten Fall keine explizite Regelung, die die Auslagen für die Instrumentenanschaffung zum Abzug zulässt. Hierzu kann die Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 grundsätzlich als Richtlinie für die Instrumentenamortisation herangezogen werden, jedenfalls insoweit sie den bundesgesetzlichen Grundlagen nicht widerspricht. Es handelt sich bei den Auslagen für die Instrumentenbeschaffung eines Berufsmusikers um Berufskosten i.S. des DBG, daher besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abzug dieser Berufskosten.\nArt. 26 Abs. 2 DBG lässt es dem Pflichtigen ausdrücklich offen, den Nachweis höherer Kosten zu erbringen und somit die effektiven Berufskosten zum Abzug zu bringen, sollten diese höher sein als die vorgegebenen Pauschalansätze. Soweit der Pflichtige notwendige Berufsauslagen nachweisen kann, steht ihm der Abzug der effektiven Kosten zu, das Gesetz sieht keine obere Grenze vor. Folglich kann die in der Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 festgesetzte Obergrenze von Fr. 1'500.-- nicht angewendet werden.\n5. Da im DBG keine Obergrenze in Höhe von Fr. 1'500.-- vorgesehen ist, ist zu prüfen, in welchem Umfang die Auslagen für die Instrumentenanschaffung abgezogen werden können.\na) Es ist nicht notwendig, dass das Erwerbseinkommen ohne die betreffende Auslage überhaupt nicht hätte erzielt werden können, wie es auch nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige hätte sparsamer sein können. Nicht notwendig ist auch, dass eine rechtliche Pflicht zur Tätigung der entsprechenden Auslage bestand; es genügt, dass diese nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und dass ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war. Abzugsfähig sind somit sowohl Aufwendungen, die zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht werden, als auch solche, die lediglich Folge der beruflichen Tätigkeit sind; notwendig und damit abzugsfähig sind solche Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 2). Es können Aufwendungen abzugsfähig sein, die nicht typischerweise mit der Berufsausübung verbunden sind. Es ist daher der Einzelfall zu prüfen. Sind die im Zusammenhang mit dem Beruf stehenden Kosten hingegen nicht (allein) durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, gehören sie ganz oder teilweise zu den Lebenshaltungskosten und sind deshalb grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 25)."}