{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_102-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6ed32c4-ef2c-4420-aafb-214b1f7f7946&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "555c441ab3ae252756408663fb664aca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["102/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:10", "Checksum": "eac662c488025f41a3c1847c0b93c41e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008\nRegeste:\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\nDie Kosten gemäss lit. a-c sind lediglich insoweit abzugsfähig, als sie für die Berufsausübung notwendig sind. Notwendig i.S. dieser gesetzlichen Bestimmung sind Kosten, die entweder unvermeidbar oder deren Vermeidung nicht zumutbar sind. Für die Gewinnungskosten nach lit. a-c werden Pauschalansätze festgelegt. Für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort und für die übrigen mit der Berufsausübung zusammenhängenden Aufwendungen steht den Steuerpflichten (im Rahmen der Notwendigkeit) der Nachweis höherer tatsächlicher Aufwendungen offen (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 14 N 121).\n3. In diesem Rahmen sind vorerst die Abzüge für die Amortisation von Musikinstrumenten genauer zu beleuchten. Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäss Art. 327 Abs. 1 OR mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Es entspricht durchaus der Übung, dass unselbständig erwerbende Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker zur Berufsausübung ihre eigenen Instrumente zur Verfügung stellen müssen. Daher hat sich, in Anlehnung an die Regelung in anderen Kantonen, eine eigene Praxis bezüglich den Abzügen für Berufswerkzeuge für hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer entwickelt. Nach kantonalem Recht können als Gewinnungskosten gemäss der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 jährlich 5 % vom Anschaffungswert der selbst finanzierten und berufsnotwendigen Instrumente bei Streich-, Tasten- und Zupfinstrumenten bzw. 10 % bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Perkussion und elektrischen Instrumenten vom Roheinkommen abgezogen werden. Gesamthaft können jedoch höchstens Fr. 1'500.-- zum Abzug gebracht werden. Diese Kurzmitteilung wird in casu von der Steuerverwaltung zur Anwendung gebracht, mit der Begründung, dass die Obergrenze im Jahr 2001 vom Steuergericht (Entscheid des Präsidenten der Steuerrekurskommission des Kanton Basel-Landschaft [StRK] Nr. 66/2001 vom 6. April 2001) geschützt worden sei. Die Grundlage für den damaligen Entscheid bildete jedoch eine Vereinbarung der Basler Orchestergesellschaft mit dem Schweizerischen Musikerverband und nicht die vorliegende Kurzmitteilung, welche erst drei Jahre später erlassen wurde. Es kann folglich nicht auf den damaligen Entscheid verwiesen werden.\n4. Vorliegend macht die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, dass die Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 betreffend die direkte Bundessteuer keine Anwendung finde. Insbesondere eine Eingrenzung der Berufsauslagen auf einen bestimmten Betrag bzw. eine Höchstgrenze sehe das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer nicht vor. Es ist im Folgenden erstens zu prüfen, ob die Kurzmitteilung im Bereich der direkten Bundessteuer anwendbar ist und zweitens, ob eine obere Begrenzung unter dem Regime des DBG zulässig ist.\na) Der Bund erlässt im Bereich der direkten Bundessteuer das materielle Recht, überträgt den Kantonen aber den Vollzug (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 2 N 2). Das bedeutet, dass die Normen des DBG für die Kantone verbindlich sind und weitere entgegenlaufende Regelungen und Handhabungen der Kantone im Bereich der direkten Steuer keinen Platz finden. Die Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 wurde gestützt auf das kantonale Steuerrecht (§ 29 Abs. 1 lit. a StG) erlassen, weshalb sie im Bereich der direkten Bundessteuer grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Kurzmitteilungen Richtlinien sind, welche von der Steuerverwaltung herausgegeben werden und daher keinen rechtsetzenden Charakter aufweisen. Das Gericht ist infolgedessen nicht an Kurzmitteilungen gebunden.\nIn welchem Umfang die Anlagekosten für die Instrumentenbeschaffung abgezogen werden können, ergibt sich aus den bundesrechtlichen Normen des DBG sowie der Berufskostenverordnung nicht. Ebenso wenig geben die Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend der Berufskosten (Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995; Kreisschreiben Nr. 2 vom 26. Juli 1996) darüber Auskunft."}