{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_102-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6ed32c4-ef2c-4420-aafb-214b1f7f7946&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "555c441ab3ae252756408663fb664aca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["102/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:10", "Checksum": "eac662c488025f41a3c1847c0b93c41e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008\nRegeste:\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\nDie von der kantonalen Steuerverwaltung gesetzte Höchstlimite von Fr. 1'500.-- sei seit der Einführung unter dem Regime der direkten Bundessteuer problematisch, da diese Praxis gegen das Prinzip der notwendigen Berufsauslagen verstosse. Zudem stehe es den Kantonen nicht zu, im Bereich eines Bundesgesetzes eine indirekte Art von Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe für eine solche Praxis nie grünes Licht gegeben. Auch aus der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern könne keine Gesetzesdelegation an die Kantone abgeleitet werden.\n5. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 7. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass nicht sämtliche Ausgaben abziehbar seien, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem Zusammenhang stünden und die anlässlich der Einkunftserzielung verausgabt worden seien, sondern nur die zu deren Erzielung notwendigen Aufwendungen. Die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen würden also den zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten entsprechen. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen setze voraus, dass ein qualifizierter enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften vorliege. Grundsätzlich nicht abziehbar seien die Lebenshaltungskosten sowie die Kosten zur Betreibung eines Hobbys oder der Liebhaberei. Gewinnungskosten würden jene Aufwendungen bilden, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht würden und folglich in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stünden.\nBezüglich Arbeitszimmer würden gemäss konstanter Praxis die Kosten für ein privates Arbeitszimmer beim Unselbständigerwerbenden zum Abzug zugelassen, wenn die Voraussetzungen gemäss der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 erfüllt seien. Es erscheine etwas lebensfremd, dass einem Klavierlehrer an seinem Arbeitsort kein Arbeitsinstrument für seine eigenen Übungen zur Verfügung stehen würde und er dabei auf private Instrumente angewiesen sei. Vernachlässige der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. Art. 327 und 327a OR), so könnten die dem Arbeitnehmer daraus entstandenen Kosten grundsätzlich nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden. Selbstverständlich könne es für den Beschwerdeführer förderlich sein, wenn er auf den verschiedensten Tasteninstrumenten seine Fingerfertigkeit üben könne. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Staates, diese hauptsächlich persönlichen Vorlieben zu \"subventionieren\", indem dafür steuerliche Abzüge gewährt würden, zumal der Beschwerdeführer in einem Anstellungsverhältnis tätig sei. Anders könnte es sich nur dann verhalten, wenn der Beschwerdeführer als selbständig erwerbender Klavierlehrer Schüler ausbilden und die verschiedensten Instrumente im Geschäftsvermögen halten würde.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. a) Der Beurteilung unterliegt vorliegend einerseits, in welchem Umfang ein unselbständig erwerbstätiger Musiklehrer Abzüge für die Amortisation von privaten Musikinstrumenten geltend machen kann und andererseits ob ihm der Abzug zweier privater Arbeitszimmer gewährt werden kann.\nb) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG werden als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a-c Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 präzisiert, dass als übrige Berufskosten die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale nach Artikel 3 Berufskostenverordnung abgezogen werden können. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten (Art. 4) sowie der Abzug der Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Art. 8).\nc) Gewinnungskosten sind jene speziellen Kosten, die unmittelbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu erzielen (\"zu gewinnen\") (Art. 9 Abs. 1 StHG); sie stellen eine unmittelbare Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisierung dar. Das DBG enthält keine Art. 9 Abs. 1 StHG entsprechende Ordnung. Es fehlt eine Grundsatznorm, welche ganz allgemein festlegt, dass die Gewinnungskosten abzugsfähig sind. Dieses Gesetz zählt stattdessen für einzelne Einkunftsarten die abzugsfähigen Aufwendungen auf (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band 1, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 14 N 110). Unter den abzugsfähigen Berufskosten versteht das DBG die für die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Kosten insbesondere für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und die berufliche Weiterbildung. Mit der Generalklausel in Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG werden alle Kosten als abzugsfähig erklärt, die für die Berufsausübung erforderlich sind. Ziel der Normierung ist es, das Erwerbseinkommen nur soweit zu besteuern, als es für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung steht. (vgl. Knüsel in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 26 DBG N 2)."}