{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_102-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6ed32c4-ef2c-4420-aafb-214b1f7f7946&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "555c441ab3ae252756408663fb664aca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["102/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:10", "Checksum": "eac662c488025f41a3c1847c0b93c41e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008\nRegeste:\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2008 (102/2008)\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\nUm die Grundfertigkeiten - deren es zur erfolgreichen Berufsausübung als Klavierlehrer bedarf zu erhalten, muss der Beschwerdeführer einerseits eine bestimmte Zeit aufwenden und andererseits ist er hierzu auf einen ruhigen und abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen ist der Abzug für ein Arbeitszimmer zu gewähren. Hingegen findet der Abzug für ein weiteres Arbeitszimmer keine Rechtfertigung, da einerseits die Möglichkeit zum üben auch am Arbeitsplatz gegeben ist, weshalb die Notwendigkeit eines zweiten Arbeitszimmers zu Hause unbegründet ist und andererseits kein Arbeitszimmer eigens für die Ausübung administrativer Tätigkeiten ausgeschieden wurde.\n08-102 Arbeitszimmerabzug, Musikinstrumente\nSachverhalt:\n1. Mit definitiver Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2006 vom 22. November 2007 wurde der geltend gemachte Abzug für \"übrige berufsbedingte Auslagen\" in Höhe von Fr. 7'784.-- auf pauschal Fr. 3'499.-- (3 % vom Nettoeinkommen) gekürzt.\n2. Dagegen erhob die Vertreterin des Pflichtigen mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 Einsprache mit dem Begehren, es seien alle in der Selbstdeklaration geltend gemachten Berufsauslagen anzuerkennen. Zur Begründung hielt sie fest, dass nicht der Pauschalbetrag zum Abzug zuzulassen sei, sondern ein Anspruch auf den Abzug der effektiven Berufsauslagen bestehe, insbesondere sei der Abzug zweier Arbeitszimmer zu gewähren.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 23. Mai 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie vom Pauschalabzug absah und die effektiven Berufsauslagen überprüfte. Dabei liess sie einen Abzug für Berufsauslagen von insgesamt Fr. 6'179.-- zu, wobei nur ein Arbeitszimmer in Höhe von Fr. 3'159.-- zum Abzug zugelassen wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass bei finanziellen Aufwendungen der unselbständig Erwerbstätige nach Art. 327a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf die Rückerstattung der anfallenden Spesen durch den Arbeitgeber habe. Dies könne auf verschiedene Weise geschehen, sei es als Vergütung der effektiven Auslagen oder als pauschale Entschädigung. Es sei unbestritten, dass dem Pflichtigen ein Arbeitszimmerabzug gewährt werden könne. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Pflichtige zwingend mehrere Räume für seine Berufsausübung zur Verfügung haben müsse. Aus diesem Grunde könne nur ein Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen werden. Bezüglich der Wertverminderung der Instrumente hielt die Steuerverwaltung fest, Abschreibungen seien gemäss Art. 28 DBG nur auf Geschäftsvermögen zulässig. Bei unselbständig Erwerbstätigen seien keine Abschreibungen zulässig. Hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer könnten vom Anschaffungswert der selbst finanzierten und berufsnotwendigen Instrumente als Gewinnungskosten jährlich zwischen 5 bis 10% jedoch insgesamt höchstens Fr. 1'500.-- in Abzug bringen (KM 384).\n4. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 erhob die Vertreterin gegen den Einsprache-Entscheid Beschwerde mit den Begehren, erstens seien in diesem speziellen Fall zwei Arbeitszimmer zum Abzug zuzulassen, zweitens seien die berufsbedingten Auslagen inkl. Arbeitszimmer neu auf Fr. 10'761.-- festzulegen und drittens sei der Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\nDie Vertreterin des Pflichtigen hielt fest, dass der Verweis im Einsprache-Entscheid auf das Steuerharmonisierungsgesetz keinen Platz habe, da die direkten Bundessteuern als Bundesgesetz in der Hierarchie mit dem Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung gleichgestellt und somit nicht der Steuerharmonisierung unterstellt sei oder in Zusammenhang gebracht werden dürfe. Das Steuerharmonisierungsgesetz bestimme die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und lege die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten sei. Nur gerade im Bereich der Sozialabzüge (was hier nicht zu beurteilen sei) und der Tarifgestaltung seien die Kantone noch völlig autonom. Für die Beurteilung des Rechtsbegehrens seien einzig die direkte Bundessteuer und dessen Rechtssprechung massgebend. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBG seien die möglichen Berufsauslagen nicht abschliessend erwähnt. Voraussetzung für einen Abzug sei gemäss Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBG, dass die übrigen Berufsauslagen erforderlich sein müssten. Eine noch restriktivere Voraussetzung könne aus diesem Artikel nicht abgeleitet werden. Subsidiär und ohne Nachweis könne für die Berufsauslagen (ohne die Weiterbildungs- und Umschulungskosten) ein Pauschalabzug beansprucht werden (Art. 26 Abs. 2 DBG)."}