Sie wolle vorab ihre bisherige Stelle sichern. Ihre Arbeitgeberin, die X AG, hat mit Schreiben vom 22. November 2004 bestätigt, dass die Rekurrentin den Besuch des Lehrgangs Betriebswirtschafter HF für die aktuelle Berufsausübung wie auch für die berufliche Stellung benötige. Auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass die Fortbildung der Rekurrentin dereinst auch als längerfristige Investition zu Gute kommt und zu einer verbesserten Berufsstellung verhelfen könnte, sprechen die gegenwärtigen Umstände insgesamt eher dafür, dass vorrangig lediglich eine Weiterbildung zwecks Sicherung der bestehenden Stelle bezweckt ist (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2, a.a.