Sechs Minuten für den Fussweg von ihrer Wohnung in A, (…), zur Tramhaltestelle B , siebzehn Minuten Tramfahrt zur Haltestelle C, vier Minuten Fahrt mit dem Bus nach D und vier Minuten für den Fussweg zum Arbeitsplatz in E, (…). Inklusive Wartezeiten benötigt die Rekurrentin zwischen 33 und 34 Minuten für den Weg zur Arbeit und für den Weg nachhause zwischen 34 und 41 Minuten. Ein Abzug der effektiven Fahrtkosten kann ihr somit nicht gewährt werden. Der Rekurs ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit.