SFV erklärt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als zumutbar, wenn dafür täglich nicht mehr als 2 1/2 Stunden aufgewendet werden müssen. Damit hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass jeder steuerpflichtigen Person nebst den zeitlichen Belastungen durch Beruf und Weiterbildung für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ein täglicher Aufwand von 2 1/2 Stunden zuzumuten ist. Die Rekurrentin benötigt bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte unbestritten weniger als 2 1/2 Stunden pro Tag.