c) Dagegen wurde im Rekurs eingewandt, dass die Steuerverwaltung korrekt erkannt habe, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels mit erheblichem Zeitaufwand möglich sei. Die Zeiteinsparung durch den Gebrauch des privaten Autos könne jedoch nicht als privater Nutzen betrachtet werden, wenn man die berufliche und weiterbildungsbedingten Belastungen der Rekurrentin addiere. d) § 2ter Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SFV erklärt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als zumutbar, wenn dafür täglich nicht mehr als 2 1/2 Stunden aufgewendet werden müssen.