Das steuerbare Einkommen erhöhte sie von Fr. 56'834.-- auf Fr. 60'449.--. 3. Mit Rekurs vom 23. Februar 2005 begehrte die Steuerpflichtige sinngemäss, es seien die Fahrtkosten mit dem Privatauto und die Kosten für die Weiterbildung zum Abzug zuzulassen und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses. Aus den Erwägungen : 2. a) Die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können unselbständig Erwerbende als Erwerbsunkosten nach § 2ter Abs. 1 lit. a der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (SFV) abziehen.