{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_102-2005_2005-08-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4418eb03-0936-4897-bc0b-67b75b60fce9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "d62ec47a2f41912e611c94a082847a43"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["102/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 102/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.08.2005 102/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.08.2005 102/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt. \r Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:45", "Checksum": "f08942812d09b1bef5782c426da14706", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 102/2005\nRegeste:\nDie Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt. \r Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar.\n\n\nWesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen, sondern zu berücksichtigen sind auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Die Rekurrentin wird ihre Berufsausbildung mit dieser Zusatzausbildung zweifellos verbessern und einen Titel erwerben, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird. Ob diese Steigerung markant und damit wesentlich ist, erscheint aber unklar. Die berufliche Fachausbildung in der Schweiz befindet sich zur Zeit im Umbruch, und es dürfte gegenwärtig kaum zu erstellen sein, wie viel der Rekurrentin der Titel als Betriebswirtschafter HF auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich zur bereits vorhandenen Ausbildung bringen wird (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2, a.a.O.).\nIm Übrigen tat die Rekurrentin glaubwürdig dar, dass es ihr jedenfalls in erster Linie um eine Vertiefung ihrer Kenntnisse für die zur Zeit ausgeübte Berufstätigkeit geht. Sie wolle vorab ihre bisherige Stelle sichern. Ihre Arbeitgeberin, die X AG, hat mit Schreiben vom 22. November 2004 bestätigt, dass die Rekurrentin den Besuch des Lehrgangs Betriebswirtschafter HF für die aktuelle Berufsausübung wie auch für die berufliche Stellung benötige. Auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass die Fortbildung der Rekurrentin dereinst auch als längerfristige Investition zu Gute kommt und zu einer verbesserten Berufsstellung verhelfen könnte, sprechen die gegenwärtigen Umstände insgesamt eher dafür, dass vorrangig lediglich eine Weiterbildung zwecks Sicherung der bestehenden Stelle bezweckt ist (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3.2, a.a.O.).\nAufgrund all dessen ergibt sich, dass der von der Steuerpflichtigen besuchte Kurs Betriebswirtschafter HF als Weiterbildung zu qualifizieren ist.\nc) Unter die Weiterbildungskosten fallen die unmittelbaren Kosten (Schulgeld, Semestergebühren, Aufwendungen für Fachliteratur etc.), aber auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte und Mehrkosten für die Verpflegung (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 61 zu Art. 26; Hans Zehnder, Die Behandlung der Kosten der Ausbildung und beruflichen Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, S. 75). Die Kosten für die Weiterbildung können nur in ihrem effektiven Umfang geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 117 zu Art. 26).\nDie geltend gemachten Tramkosten von Fr. 201.60 (72 x Fr. 2.80) für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte sind nicht abziehbar, da diese Auslagen bereits durch den für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gewährten Abzug für die Kosten des U-Abos abgedeckt sind. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Lehrmittel von Fr. 298.70 (Fr. 66.--, Fr. 81.--, Fr. 21.--, Fr. 95.30 und Fr. 35.40), den Kurs Buchhaltungspraxis intensiv von Fr. 380.--, die Einschreibegebühr Kurs Betriebswirtschafter HF von Fr. 250.-- und die Semestergebühr Kurs Betriebswirtschafter HF inkl. Lehrmittel von Fr. 2'686.20. Gesamthaft sind somit Fr. 3'615.-- als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.\nDer Rekurs erweist sich dem Gesagten zufolge in dieser Hinsicht als begründet und ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Rekurrentin die Weiterbildungskosten im Umfange von Fr. 3'615.-- zum Abzug zuzulassen sind.\nEntscheid Nr. 102/2005 vom 19.8.2005"}