{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_102-2005_2005-08-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4418eb03-0936-4897-bc0b-67b75b60fce9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "d62ec47a2f41912e611c94a082847a43"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["102/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 102/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.08.2005 102/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.08.2005 102/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt. \r Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:45", "Checksum": "f08942812d09b1bef5782c426da14706", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 102/2005\nRegeste:\nDie Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt. \r Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2005 (102/2005)\nDie Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt.\nDie Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar.\n05-102 Abzug von Fahrtkosten/Weiterbildung/Ausbildung: Betriebswirtschafterin HF\nSachverhalt\n1. Die Rekurrentin machte in ihrer Steuererklärung 2003 einen Abzug für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 2'574.-- und einen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten von Fr. 4'317.-- geltend. Die Steuerverwaltung kürzte in der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2003 Nr. S 03/11 vom 24. August 2004 den Abzug für Fahrtkosten auf Fr. 744.-- und den Abzug für übrige berufsbedingte Kosten auf Fr. 4'115.--.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. August 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 ab. Das steuerbare Einkommen erhöhte sie von Fr. 56'834.-- auf Fr. 60'449.--.\n3. Mit Rekurs vom 23. Februar 2005 begehrte die Steuerpflichtige sinngemäss, es seien die Fahrtkosten mit dem Privatauto und die Kosten für die Weiterbildung zum Abzug zuzulassen und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses.\nAus den Erwägungen :\n2. a) Die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können unselbständig Erwerbende als Erwerbsunkosten nach § 2ter Abs. 1 lit. a der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (SFV) abziehen. Diese umfassen aufgrund von § 2ter Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SFV bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos: die Auslagen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2 1/2 Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu 40 Rp. für Motorräder (Hubraum über 50 cm3, Kontrollschild mit weissem Grund, alle Typen einschliesslich Motorroller) und bis zu 65 Rp. für Autos zulässig (der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten); für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Buchstabe b (14 Fr. pro Tag, jedoch höchstens 3000 Fr. pro Jahr) geltend gemacht werden.\nb) Die Steuerverwaltung erwog im Einsprache-Entscheid unter anderem, dass der Steuerpflichtigen von fünf Uhr morgens bis um Mitternacht ein öffentliches Verkehrsmittel zu Verfügung stünde und dass die Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte maximal 1 Stunde und 37 Minuten pro Tag benötigen würde. Die Benützung des Privatautos sei somit zur Erzielung des Erwerbseinkommens nicht notwendig, sondern diene der effizienten Gestaltung des Privatlebens.\nc) Dagegen wurde im Rekurs eingewandt, dass die Steuerverwaltung korrekt erkannt habe, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels mit erheblichem Zeitaufwand möglich sei. Die Zeiteinsparung durch den Gebrauch des privaten Autos könne jedoch nicht als privater Nutzen betrachtet werden, wenn man die berufliche und weiterbildungsbedingten Belastungen der Rekurrentin addiere.\nd) § 2ter Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SFV erklärt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als zumutbar, wenn dafür täglich nicht mehr als 2 1/2 Stunden aufgewendet werden müssen. Damit hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass jeder steuerpflichtigen Person nebst den zeitlichen Belastungen durch Beruf und Weiterbildung für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ein täglicher Aufwand von 2 1/2 Stunden zuzumuten ist.\nDie Rekurrentin benötigt bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte unbestritten weniger als 2 1/2 Stunden pro Tag. Im Weiteren sei angemerkt, dass gemäss SBB-Online-Fahrplan vom 13. August 2004 ( ) die Rekurrentin bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Arbeitsstätte folgender Zeitaufwand entsteht: Sechs Minuten für den Fussweg von ihrer Wohnung in A, (…), zur Tramhaltestelle B , siebzehn Minuten Tramfahrt zur Haltestelle C, vier Minuten Fahrt mit dem Bus nach D und vier Minuten für den Fussweg zum Arbeitsplatz in E, (…). Inklusive Wartezeiten benötigt die Rekurrentin zwischen 33 und 34 Minuten für den Weg zur Arbeit und für den Weg nachhause zwischen 34 und 41 Minuten. Ein Abzug der effektiven Fahrtkosten kann ihr somit nicht gewährt werden.\nDer Rekurs ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.\n3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung."}