Um dem speziellen Fall des Rekurrenten gleichwohl Rechnung zu tragen, wurde hiervor der Abzug von vier Tasteninstrumenten gewährt. Dies entspricht der Hälfte der vorhandenen Tasteninstrumente. Auch von diesem Standpunkt aus betrachtet, ist es daher sachgemäss, die Hälfte der geltend gemachten Arbeitszimmer zum Abzuge zuzulassen. Dementsprechend ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen und nur der Abzug eines Arbeitszimmers zu gewähren. 7. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen und die Abzüge gemäss dem Einsprache-Entscheid für die Instrumentenamortisation im Betrag von Fr. 1'500.-- sowie für ein Arbeitszimmer im Umfang von Fr. 1'857.-- zu belassen.