Die Wartung der bereits vorhandenen Tasteninstrumente an der A. (Stimmen, Reparatur) erfolgt grundsätzlich jeweils vor Ort und nicht am Wohndomizil des Rekurrenten. Daraus folgt, dass es für die Betreuung und Neuanschaffung der Tasteninstrumente keines eigenen Arbeitszimmers zu Hause bedarf. Tatsächlich befinden sich in beiden Arbeitsräumen Tasteninstrumente, folglich dient keiner der beiden ausschliesslich den administrativen Aufgaben des Rekurrenten. Dem Begehren auf Abzug eines zweiten Arbeitszimmers kann demzufolge nicht stattgegeben werden. Um dem speziellen Fall des Rekurrenten gleichwohl Rechnung zu tragen, wurde hiervor der Abzug von vier Tasteninstrumenten gewährt.