O., § 26 N 30). b) Die Steuerverwaltung stellt sich anlässlich der Verhandlung auf den Standpunkt, dass für den Abzug von zwei Arbeitszimmern, in Analogie zur Regel für den Abzug eines Arbeitszimmers, der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit 80 % betragen müsste. Die geltend gemachten und gewährten Fahrtkosten deuteten aber nicht darauf hin, dass der Rekurrent 80 % seines Arbeitspensums zu Hause verrichtet. Dagegen wendet die Vertreterin des Rekurrenten ein, dass neben der Beibehaltung der Spielfähigkeiten vor allem die Organisation betreffend der Wartung und Neubeschaffung von Tasteninstrumenten für die A., ein zweites Arbeitszimmer notwendig machen würde.