In der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Abzugs ausgeführt. Demnach muss erstens der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit wesentlich sein, d.h. er macht ungefähr 40 % der gesamten Arbeitszeit aus. Zweitens ist der Steuerpflichtige auf einen ruhigen und abgeschirmten Arbeitsplatz angewiesen und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer. Drittens muss ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, auch tatsächlich ausgeschieden worden sein.