g der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 der Abzug für das private Arbeitszimmer geregelt. Demgemäss können Steuerpflichtige, die einen wesentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen, die Kosten des privaten Arbeitszimmers in Abzug bringen. In der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Abzugs ausgeführt.