Folglich wird die Hälfte des vom Rekurrenten geltend gemachten Abzugs bezüglich der Tasteninstrumente gewährt, was dem Betrag von etwa Fr. 1'500.-- entspricht. Diesen Betrag hat die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid festgesetzt. Es kann daher bezüglich des Umfangs des Abzugs nicht von Willkür gesprochen werden, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Abzug für zwei Arbeitszimmer gewährt werden kann. a) Gestützt auf § 29 Abs. 1 lit. a StG ist in § 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 der Abzug für das private Arbeitszimmer geregelt.