Es ist deshalb nicht notwendig, dass der Rekurrent diese grosse Anzahl von Tasteninstrumenten zu Hause besitzen muss. Um jedoch den besonderen Umständen im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen, scheint es sachgerecht dem Rekurrenten die Hälfte der Amortisationskosten, d.h. die Kosten im Umfang von vier Tasteninstrumenten zu gewähren. Es liegt nicht im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, welche Tasteninstrumente (die unterschiedliche Werte aufweisen) davon betroffen sein sollen. Folglich wird die Hälfte des vom Rekurrenten geltend gemachten Abzugs bezüglich der Tasteninstrumente gewährt, was dem Betrag von etwa Fr. 1'500.-- entspricht.