So stellt sich berechtigterweise die Frage, ob die acht Tasteninstrumente allesamt für die Ausübung des Berufes notwendig sind, oder ob sie eher Sammelcharakter aufweisen. Im vorliegenden Fall kann von einem Musikliebhaber gesprochen werden, der neben seiner beruflichen Tätigkeit auch privat eine grosse Sammlung von Musikinstrumenten aus verschiedenen Epochen aufgebaut hat. Ein gewisser Teil des Privateigentums an Tasteninstrumenten ist deshalb als Liebhaberei zu qualifizieren.