Für den vorliegenden Fall wird bejaht, dass dem Rekurrenten für eine erfolgreiche Berufsausübung in der Funktion als Klavierlehrer zu Hause ein Übungsinstrument zur Verfügung stehen muss. Es steht fest, dass es sich beim Rekurrenten nicht um einen gewöhnlichen Klavierlehrer handelt, sondern um einen Arbeitnehmer mit ausserordentlichen Fähigkeiten und besonderen Kompetenzen innerhalb der A.. Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 bestätigt die A., dass vom Arbeitnehmer der private Besitz verschiedener Instrumente verlangt werde. Sie macht damit jedoch keine konkreten Angaben über die Anzahl der Instrumente.