Die Steuerverwaltung entgegnet, dass es sich eher um eine Sammlung eines Liebhabers handle. So seien für den Lehrer von Tasteninstrumenten keine Abzüge für Blasinstrumente zu gewähren. Umfassende Abzüge bezüglich aller Tasteninstrumente seien zudem nicht möglich, da es sich um einen unselbständig Erwerbstätigen handle. d) Für den vorliegenden Fall wird bejaht, dass dem Rekurrenten für eine erfolgreiche Berufsausübung in der Funktion als Klavierlehrer zu Hause ein Übungsinstrument zur Verfügung stehen muss.