O., Art. 9 StHG, N 8a). Aufwandüberschüsse aus der Teilnahme an Lotterien, Spielen und Wetten sowie aus Liebhaberei- und Hobbytätigkeit stellen steuerrechtlich keine Gewinnungskosten i.S.v. Art. 9 StHG dar, sondern nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (Reich, a.a.O., Art. 9 StHG, N 7). Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist.