Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann - im Gegensatz zur Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensbetätigung - als Rechtsfrage in allen Beschwerdeverfahren der Verwaltungsrechtspflege überprüft werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 445 f.; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 26 N 25 ff.). b) Das Element der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass der Steuerpflichtige das betreffende Einkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können.