Für eine Obergrenze fehlt es also im vorliegenden Fall auch an der genügenden gesetzlichen Grundlage. 5. Da die Obergrenze von Fr. 1'500.-- einerseits harmonisierungswidrig ist und andererseits keine genügende Rechtsgrundlage hat, ist zu prüfen, in welchem Umfang die Auslagen für die Instrumentenanschaffung abgezogen werden können. Abziehbar sind nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 StHG nicht sämtliche Ausgaben, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem Zusammenhang stehen oder die anlässlich der Einkunftserzielung verausgabt worden sind, sondern nur die zu deren Erzielung notwendigen Aufwendungen (Reich, a.a.O., Art. 9 StHG N 8).