Der Regierungsrat hat in Ausübung dieser Kompetenz Pauschalen für gewisse Kosten festgelegt (Schweighauser, a.a.O., § 29 N 39). Aus dieser Kompetenzzuweisung ergibt sich, dass die Festlegung von solchen Pauschalen, grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage auf der Stufe einer Regierungsratsverordnung bedürfen. Kurzmitteilungen jedoch sind Richtlinien, welche von der Steuerverwaltung herausgegeben werden und daher keinen rechtsetzenden Charakter aufweisen. Das Gericht ist infolgedessen nicht an Kurzmitteilungen gebunden. Für eine Obergrenze fehlt es also im vorliegenden Fall auch an der genügenden gesetzlichen Grundlage.