Eine Obergrenze verunmöglicht es hingegen dem Steuerpflichtigen, höhere Berufskosten geltend zu machen, selbst wenn er solche nachweist. Eine solche Obergrenze ist bezüglich den Berufskosten im Steuerharmonisierungsgesetz nicht vorgesehen. Die Kurzmitteilung enthält diesbezüglich eine harmonisierungswidrige Regelung, da gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG alle zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendigen Aufwendungen abziehbar sind. 4. Das kantonale Steuergesetz verleiht dem Regierungsrat in § 29 Abs. 1 lit. a die Kompetenz, den Umfang der Erwerbsunkosten festzulegen. Der Regierungsrat hat in Ausübung dieser Kompetenz Pauschalen für gewisse Kosten festgelegt (Schweighauser, a.a.