Mit den Pauschalen sind alle Aufwendungen der entsprechenden Kategorie abgegolten. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen zu belegen hat, muss er sämtliche Berufskosten der entsprechenden Kategorie nachweisen, wenn er die effektiven Kosten geltend macht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O, § 26 N 116). b) Bei den abziehbaren Auslagen für die Instrumentenanschaffung in der Kurzmitteilung 384 vom 19. Juli 2004 handelt es sich nicht um einen Pauschalabzug, sondern um eine obere Begrenzung für den individuell zu ermittelnden Betrag der Amortisationskosten für Musikinstrumente.