Solche Pauschalen vereinfachen die Veranlagungstätigkeit und entlasten auch die Steuerpflichtigen von der lästigen Sammlung und Aufbewahrung der Belege. Hinsichtlich der Höhe sind die Pauschalen realitätsbezogen festzulegen, wobei Pauschalen allerdings generell recht grosszügig zu bemessen sind, weil sie andernfalls ihren veranlagungsökonomischen Zweck verfehlen (Reich, a.a.O., Art. 9 StHG N 16; Schweighauser in: Nefzger/ Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 29 N 39). Mit den Pauschalen sind alle Aufwendungen der entsprechenden Kategorie abgegolten.