Besteuert werden im Ergebnis nicht die gemäss Art. 7 und Art. 8 StHG steuerbaren Bruttoeinkünfte, sondern die um die Gewinnungskosten gekürzten Zuflüsse aus allen Einkommensarten (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 4 f). In Bund und Kantonen werden die Berufsauslagen pauschaliert. Solche Pauschalen vereinfachen die Veranlagungstätigkeit und entlasten auch die Steuerpflichtigen von der lästigen Sammlung und Aufbewahrung der Belege.