Mit der generellen Abziehbarkeit sämtlicher Gewinnungskosten trägt der Steuerharmonisierungsgesetzgeber dem sich aus dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer ergebenden Nettoprinzip Rechnung. Nach Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte abzüglich der Gewinnungskosten erhält man das Nettoeinkommen, welches Ausdruck der abstrakten, von den persönlichen Verhältnissen losgelösten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Das Hauptanwendungsgebiet der Gewinnungskosten ist das Erwerbseinkommen; in diesem Zusammenhang wird auch von Berufsauslagen gesprochen. Besteuert werden im Ergebnis nicht die gemäss Art. 7 und Art.