StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Die zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendigen Aufwendungen werden nach Art. 9 Abs. 1 StHG generell als abziehbar erklärt. Mit der generellen Abziehbarkeit sämtlicher Gewinnungskosten trägt der Steuerharmonisierungsgesetzgeber dem sich aus dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer ergebenden Nettoprinzip Rechnung.