Es kann folglich nicht auf den damaligen Entscheid verwiesen werden. Vorliegend macht die Vertreterin des Rekurrenten geltend, dass die in der Kurzmitteilung Nr. 384 statuierte Obergrenze von 1'500.-- dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zuwiderlaufe. Eine Eingrenzung der Berufsauslagen auf einen bestimmten Betrag sehe das Steuerharmonisierungsgesetz nicht vor. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob eine obere Begrenzung unter dem Regime des StHG zulässig ist. a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.