Es entspricht durchaus der Übung, dass unselbständig erwerbende Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker zur Berufsausübung ihre eigenen Instrumente zur Verfügung stellen müssen. Daher hat sich, in Anlehnung an die Regelung in anderen Kantonen, eine eigene Praxis bezüglich den Abzügen für Berufswerkzeuge für hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer entwickelt.