Gewinnungskosten würden jene Aufwendungen bilden, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht würden und folglich in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stünden. Bezüglich Arbeitszimmer würden gemäss konstanter Praxis die Kosten für ein privates Arbeitszimmer beim Unselbständigerwerbenden zum Abzug zugelassen, wenn die Voraussetzungen gemäss der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 erfüllt seien. Es erscheine etwas lebensfremd, dass einem Klavierlehrer an seinem Arbeitsort kein Arbeitsinstrument für seine eigenen Übungen zur Verfügung stehen würde und er dabei auf private Instrumente angewiesen sei.