Eine Eingrenzung der Berufsauslagen könne nur dann greifen, wenn die Auslagen in einem krassen Missverhältnis zum erzielten Einkommen stünden und somit die Erzielung eines Einkommens wirtschaftlich betrachtet unverhältnismässig sei, was in casu nicht der Fall sei. Die von der kantonalen Steuerverwaltung gesetzte Höchstlimite von Fr. 1'500.-- sei nicht mehr haltbar, da diese Praxis gegen das Prinzip der notwendigen Berufsauslagen verstosse. 5. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 7. August 2008 die Abweisung des Rekurses.