Die Auslagen im vorliegenden Fall stünden im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung und seien mit dem Gehalt abgegolten. Ein Arbeitgeber erwarte eine entsprechende Weiterbildung, aktuelles Fachwissen und Berufsfähigkeiten und dies werde mit dem Lohn abgegolten, was beim Pflichtigen auch zutreffe. Eine Eingrenzung der Berufsauslagen auf einen bestimmten Betrag sehe das Steuerharmonisierungsgesetz expressis verbis nicht vor. Eine Eingrenzung der Berufsauslagen könne nur dann greifen, wenn die Auslagen in einem krassen Missverhältnis zum erzielten Einkommen stünden und somit die Erzielung eines Einkommens wirtschaftlich betrachtet unverhältnismässig sei, was in casu nicht der Fall sei.