Zur Begründung machte die Vertreterin geltend, dass bezüglich der Gewinnungskosten in einem Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 122/2006 vom 13. Oktober 2006 klar definiert worden sei, dass es genüge, wenn die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden könnten und die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar gewesen sei. Die Auslagen im vorliegenden Fall stünden im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung und seien mit dem Gehalt abgegolten.