Mit Einsprache-Entscheid vom 23. Mai 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie anstatt den Abzug zweier Arbeitszimmer, nur den Abzug für ein Arbeitszimmer zuliess, diesen jedoch von Fr. 1'705.-- auf Fr. 1'857.-- erhöhte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass bei finanziellen Aufwendungen der unselbständig Erwerbstätige nach Art. 327a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf die Rückerstattung der anfallenden Spesen durch den Arbeitgeber habe. Dies könne auf verschiedene Weise geschehen, sei es als Vergütung der effektiven Auslagen oder als pauschale Entschädigung. Es sei unbestritten, dass dem Pflichtigen ein Arbeitszimmerabzug gewährt werden könne.