{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df96196b-d822-4f83-a029-692843747486&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "687ce2d0840a102abd9b9f68a3dd14cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. 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Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\nb) Die Steuerverwaltung stellt sich anlässlich der Verhandlung auf den Standpunkt, dass für den Abzug von zwei Arbeitszimmern, in Analogie zur Regel für den Abzug eines Arbeitszimmers, der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit 80 % betragen müsste. Die geltend gemachten und gewährten Fahrtkosten deuteten aber nicht darauf hin, dass der Rekurrent 80 % seines Arbeitspensums zu Hause verrichtet. Dagegen wendet die Vertreterin des Rekurrenten ein, dass neben der Beibehaltung der Spielfähigkeiten vor allem die Organisation betreffend der Wartung und Neubeschaffung von Tasteninstrumenten für die A., ein zweites Arbeitszimmer notwendig machen würde. Der Rekurrent habe für die Betreuung der Tasteninstrumente ein Jahresbudget im Wert von rund (…) zur Verfügung, was den entsprechenden administrativen Aufwand mit sich bringe. Diese Arbeiten verrichte er zu Hause. Die Unterrichtsstunden fänden jedoch ausschliesslich an der A. in Z. statt, daher fielen die Fahrtkosten im gegebenen Umfang an.\nc) Um die Grundfertigkeiten - deren es zur erfolgreichen Berufsausübung als Klavierlehrer auf seinem hohen Niveau bedarf - zu erhalten, muss der Rekurrent einerseits eine bestimmte Zeit aufwenden und andererseits ist er hierzu auf einen ruhigen und abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen. Fotos belegen zudem, dass er die geltend gemachten Arbeitszimmer tatsächlich ausgeschieden hat. Demnach sind vorliegend die Voraussetzungen gemäss der Kurzmitteilung Nr. 214 für den Abzug eines privaten Arbeitszimmers erfüllt. Gemäss der Praxis des Steuergerichts wird grundsätzlich bei Berufsmusikern ein Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 112/2002 und 113/2002 vom 20. Dezember 2002).\nEs bleibt zu prüfen, ob in diesem Fall auch die Kosten für ein zweites Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen werden können. Die Wartung der bereits vorhandenen Tasteninstrumente an der A. (Stimmen, Reparatur) erfolgt grundsätzlich jeweils vor Ort und nicht am Wohndomizil des Rekurrenten. Daraus folgt, dass es für die Betreuung und Neuanschaffung der Tasteninstrumente keines eigenen Arbeitszimmers zu Hause bedarf. Tatsächlich befinden sich in beiden Arbeitsräumen Tasteninstrumente, folglich dient keiner der beiden ausschliesslich den administrativen Aufgaben des Rekurrenten. Dem Begehren auf Abzug eines zweiten Arbeitszimmers kann demzufolge nicht stattgegeben werden.\nUm dem speziellen Fall des Rekurrenten gleichwohl Rechnung zu tragen, wurde hiervor der Abzug von vier Tasteninstrumenten gewährt. Dies entspricht der Hälfte der vorhandenen Tasteninstrumente. Auch von diesem Standpunkt aus betrachtet, ist es daher sachgemäss, die Hälfte der geltend gemachten Arbeitszimmer zum Abzuge zuzulassen. Dementsprechend ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen und nur der Abzug eines Arbeitszimmers zu gewähren.\n7. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen und die Abzüge gemäss dem Einsprache-Entscheid für die Instrumentenamortisation im Betrag von Fr. 1'500.-- sowie für ein Arbeitszimmer im Umfang von Fr. 1'857.-- zu belassen.\n8. (…)\nEntscheid Nr. 101/2008 vom 26.09.2008"}