{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df96196b-d822-4f83-a029-692843747486&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "687ce2d0840a102abd9b9f68a3dd14cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. 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Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 2008 bestätigt die A., dass vom Arbeitnehmer der private Besitz verschiedener Instrumente verlangt werde. Sie macht damit jedoch keine konkreten Angaben über die Anzahl der Instrumente. Es muss sich dabei aber mit Sicherheit um Tasteninstrumente handeln, da der Rekurrent einerseits für deren Wartung und Neubeschaffung und andererseits mit dem Unterricht an denselben angestellt ist. Daraus folgt, dass alle anderen Musikinstrumente, die nicht Tasteninstrumente sind, nicht als berufsnotwendig zu qualifizieren sind und deren Anschaffungskosten nicht zum Abzug gebracht werden können.\nDie Tatsache, dass der Rekurrent zahlreiche, verschiedene Instrumente bei sich zu Hause aufbewahrt, lässt den Schluss zu, dass es sich nicht nur um berufsnotwendige Musikinstrumente handelt, sondern dass eine Sammlerleidenschaft besteht. So stellt sich berechtigterweise die Frage, ob die acht Tasteninstrumente allesamt für die Ausübung des Berufes notwendig sind, oder ob sie eher Sammelcharakter aufweisen. Im vorliegenden Fall kann von einem Musikliebhaber gesprochen werden, der neben seiner beruflichen Tätigkeit auch privat eine grosse Sammlung von Musikinstrumenten aus verschiedenen Epochen aufgebaut hat. Ein gewisser Teil des Privateigentums an Tasteninstrumenten ist deshalb als Liebhaberei zu qualifizieren.\nDamit die Grundfertigkeiten für den Beruf als Klavierlehrer aufrecht erhalten bleiben, bzw. weiterentwickelt werden können, bedarf es auch in der besonderen Situation des Rekurrenten nicht acht verschiedener Tasteninstrumente. Es mag durchaus sein, dass Klaviere und Flügel verschiedener Epochen Unterschiede beim Spiel aufweisen, dies allein rechtfertigt aber nicht deren privaten Besitz. Solche Instrumente stehen - gemäss den Angaben der Vertreterin des Rekurrenten - an der A. zur Verfügung, wenngleich sie auch während den Unterrichtszeiten besetzt sein mögen. Es ist jedoch nicht vorstellbar, dass der Zugang zu diesen Instrumenten ausserhalb der Unterrichtszeiten für den Rekurrenten unzumutbar wäre. Gerade die Zuständigkeit des Rekurrenten für die Neubeschaffungen und Wartung der Tasteninstrumente der A., lässt darauf schliessen, dass er Zugang zu den vorhandenen Instrumenten hat. Es ist deshalb nicht notwendig, dass der Rekurrent diese grosse Anzahl von Tasteninstrumenten zu Hause besitzen muss.\nUm jedoch den besonderen Umständen im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen, scheint es sachgerecht dem Rekurrenten die Hälfte der Amortisationskosten, d.h. die Kosten im Umfang von vier Tasteninstrumenten zu gewähren. Es liegt nicht im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, welche Tasteninstrumente (die unterschiedliche Werte aufweisen) davon betroffen sein sollen. Folglich wird die Hälfte des vom Rekurrenten geltend gemachten Abzugs bezüglich der Tasteninstrumente gewährt, was dem Betrag von etwa Fr. 1'500.-- entspricht. Diesen Betrag hat die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid festgesetzt. Es kann daher bezüglich des Umfangs des Abzugs nicht von Willkür gesprochen werden, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.\n6. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Abzug für zwei Arbeitszimmer gewährt werden kann.\na) Gestützt auf § 29 Abs. 1 lit. a StG ist in § 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 der Abzug für das private Arbeitszimmer geregelt. Demgemäss können Steuerpflichtige, die einen wesentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen, die Kosten des privaten Arbeitszimmers in Abzug bringen. In der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Abzugs ausgeführt. Demnach muss erstens der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit wesentlich sein, d.h. er macht ungefähr 40 % der gesamten Arbeitszeit aus. Zweitens ist der Steuerpflichtige auf einen ruhigen und abgeschirmten Arbeitsplatz angewiesen und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer. Drittens muss ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, auch tatsächlich ausgeschieden worden sein.\nAufwendungen des Steuerpflichtigen für ein privates Arbeitszimmer sind keine notwendigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtigen lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen den ihm an Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Arbeitsraum nicht benutzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 26 N 30)."}