{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df96196b-d822-4f83-a029-692843747486&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "687ce2d0840a102abd9b9f68a3dd14cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. 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Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\na) Auf Grund des Erfordernisses des Rechtssatzes dürfen die Behörden nur gestützt auf eine genügend bestimmte generellabstrakte Norm handeln. Der Rechtssatz determiniert die Verwaltungstätigkeit und dient damit der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit. Das Gesetz kann jedoch nicht alle konkreten Fragen, die sich in Zukunft einmal stellen werden, voraussehen. Der Gesetzgeber ist auch nicht in der Lage, bereits im Voraus für jedes konkrete Problem die \"richtige\" Lösung zu treffen. Häufig kann erst aufgrund der konkreten Umstände die sinnvolle und gerechte Lösung gefunden werden. In solchen Fällen würden zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes zu Ergebnissen führen, die mit der materiellen Gerechtigkeit in Widerspruch stehen. Hier müssen vielmehr weniger bestimmte Normen zulässig sein, die Entscheidungsspielraum für die rechtsanwendenden Behörden schaffen. Es handelt sich um so genannte offene Normen, die den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumen oder unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 427 f.). Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Es handelt sich um eine im Anwendungsfall mit zutreffendem Rechtssinn zu füllende Leerformel im Tatbestand. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann - im Gegensatz zur Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensbetätigung - als Rechtsfrage in allen Beschwerdeverfahren der Verwaltungsrechtspflege überprüft werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 445 f.; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 26 N 25 ff.).\nb) Das Element der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass der Steuerpflichtige das betreffende Einkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es ist nach der Praxis auch nicht notwendig, dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen besteht, sondern es genügt, dass die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Erzielung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war. Als Gewinnungskosten gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (Reich, a.a.O., Art. 9 StHG, N 8a). Aufwandüberschüsse aus der Teilnahme an Lotterien, Spielen und Wetten sowie aus Liebhaberei- und Hobbytätigkeit stellen steuerrechtlich keine Gewinnungskosten i.S.v. Art. 9 StHG dar, sondern nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (Reich, a.a.O., Art. 9 StHG, N 7).\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein Arbeitsgerät sind dagegen keine abzugsfähigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtige lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen das ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Berufswerkzeug nicht benutzt. Die einmalige, ausserordentliche Anschaffung von kostspieligen Berufswerkzeugen, deren Nutzung sich über mehrere Jahre hinweg erstreckt, kann berufsnotwendig sein. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 26 N 28 f). Es stellt sich daher die Frage, welche Instrumente im vorliegenden Fall für eine erfolgreiche Berufsausübung notwendig sind.\nc) Die Vertreterin des Rekurrenten macht vorliegend darauf aufmerksam, dass es sich um eine äusserst professionelle berufliche Tätigkeit handelt, wobei die unterschiedlichen Epochen der Tasteninstrumente eine bedeutende Rolle spielen würden. Der Rekurrent sei für die Betreuung der Tasteninstrumente in der A. zuständig und habe hierzu ein Jahresbudget von (…) zur Verfügung, woraus sich ergehe, dass ihm eine grosse Verantwortung obliege. Er habe sich deshalb für eine erfolgreiche Berufsausübung mit Tasteninstrumenten aus verschiedenen Epochen auszukennen, was den Zugang zu den Instrumenten erfordere. Die Instrumente in der A. seinen meistens belegt, daher könne er sich dort nicht ausreichend mit den Instrumenten befassen. Gemäss dem Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 22. Mai 2008 bilde der private Besitz verschiedener Tasteninstrumente eine unabdingbare Voraussetzung für die Wartung des gesamten Tasteninstrumenten-Parks und die Planung von Neuanschaffungen.\nDie Steuerverwaltung entgegnet, dass es sich eher um eine Sammlung eines Liebhabers handle. So seien für den Lehrer von Tasteninstrumenten keine Abzüge für Blasinstrumente zu gewähren. Umfassende Abzüge bezüglich aller Tasteninstrumente seien zudem nicht möglich, da es sich um einen unselbständig Erwerbstätigen handle.\nd) Für den vorliegenden Fall wird bejaht, dass dem Rekurrenten für eine erfolgreiche Berufsausübung in der Funktion als Klavierlehrer zu Hause ein Übungsinstrument zur Verfügung stehen muss. Es steht fest, dass es sich beim Rekurrenten nicht um einen gewöhnlichen Klavierlehrer handelt, sondern um einen Arbeitnehmer mit ausserordentlichen Fähigkeiten und besonderen Kompetenzen innerhalb der A.."}