{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df96196b-d822-4f83-a029-692843747486&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "687ce2d0840a102abd9b9f68a3dd14cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:11", "Checksum": "e331c883b797c3ac2b85f593d1dc2f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 101/2008\nRegeste:\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\na) Gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Die zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendigen Aufwendungen werden nach Art. 9 Abs. 1 StHG generell als abziehbar erklärt. Mit der generellen Abziehbarkeit sämtlicher Gewinnungskosten trägt der Steuerharmonisierungsgesetzgeber dem sich aus dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer ergebenden Nettoprinzip Rechnung. Nach Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte abzüglich der Gewinnungskosten erhält man das Nettoeinkommen, welches Ausdruck der abstrakten, von den persönlichen Verhältnissen losgelösten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Das Hauptanwendungsgebiet der Gewinnungskosten ist das Erwerbseinkommen; in diesem Zusammenhang wird auch von Berufsauslagen gesprochen. Besteuert werden im Ergebnis nicht die gemäss Art. 7 und Art. 8 StHG steuerbaren Bruttoeinkünfte, sondern die um die Gewinnungskosten gekürzten Zuflüsse aus allen Einkommensarten (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 4 f).\nIn Bund und Kantonen werden die Berufsauslagen pauschaliert. Solche Pauschalen vereinfachen die Veranlagungstätigkeit und entlasten auch die Steuerpflichtigen von der lästigen Sammlung und Aufbewahrung der Belege. Hinsichtlich der Höhe sind die Pauschalen realitätsbezogen festzulegen, wobei Pauschalen allerdings generell recht grosszügig zu bemessen sind, weil sie andernfalls ihren veranlagungsökonomischen Zweck verfehlen (Reich, a.a.O., Art. 9 StHG N 16; Schweighauser in: Nefzger/ Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 29 N 39). Mit den Pauschalen sind alle Aufwendungen der entsprechenden Kategorie abgegolten. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen zu belegen hat, muss er sämtliche Berufskosten der entsprechenden Kategorie nachweisen, wenn er die effektiven Kosten geltend macht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O, § 26 N 116).\nb) Bei den abziehbaren Auslagen für die Instrumentenanschaffung in der Kurzmitteilung 384 vom 19. Juli 2004 handelt es sich nicht um einen Pauschalabzug, sondern um eine obere Begrenzung für den individuell zu ermittelnden Betrag der Amortisationskosten für Musikinstrumente. Pauschalen ermöglichen Abzüge, welche nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Abzugs höherer Berufskosten, wenn sie durch den Pflichtigen nachgewiesen werden können. Eine Obergrenze verunmöglicht es hingegen dem Steuerpflichtigen, höhere Berufskosten geltend zu machen, selbst wenn er solche nachweist. Eine solche Obergrenze ist bezüglich den Berufskosten im Steuerharmonisierungsgesetz nicht vorgesehen. Die Kurzmitteilung enthält diesbezüglich eine harmonisierungswidrige Regelung, da gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG alle zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendigen Aufwendungen abziehbar sind.\n4. Das kantonale Steuergesetz verleiht dem Regierungsrat in § 29 Abs. 1 lit. a die Kompetenz, den Umfang der Erwerbsunkosten festzulegen. Der Regierungsrat hat in Ausübung dieser Kompetenz Pauschalen für gewisse Kosten festgelegt (Schweighauser, a.a.O., § 29 N 39). Aus dieser Kompetenzzuweisung ergibt sich, dass die Festlegung von solchen Pauschalen, grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage auf der Stufe einer Regierungsratsverordnung bedürfen. Kurzmitteilungen jedoch sind Richtlinien, welche von der Steuerverwaltung herausgegeben werden und daher keinen rechtsetzenden Charakter aufweisen. Das Gericht ist infolgedessen nicht an Kurzmitteilungen gebunden. Für eine Obergrenze fehlt es also im vorliegenden Fall auch an der genügenden gesetzlichen Grundlage.\n5. Da die Obergrenze von Fr. 1'500.-- einerseits harmonisierungswidrig ist und andererseits keine genügende Rechtsgrundlage hat, ist zu prüfen, in welchem Umfang die Auslagen für die Instrumentenanschaffung abgezogen werden können.\nAbziehbar sind nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 StHG nicht sämtliche Ausgaben, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem Zusammenhang stehen oder die anlässlich der Einkunftserzielung verausgabt worden sind, sondern nur die zu deren Erzielung notwendigen Aufwendungen (Reich, a.a.O., Art. 9 StHG N 8). Im konkreten Fall geht es um die Amortisation der berufsnotwendigen Instrumente. Es ist zu prüfen, was unter dem Rechtsbegriff \"berufsnotwendig\" zu verstehen ist."}