{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df96196b-d822-4f83-a029-692843747486&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "687ce2d0840a102abd9b9f68a3dd14cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. 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Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\n5. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 7. August 2008 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass nicht sämtliche Ausgaben abziehbar seien, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem Zusammenhang stünden und die anlässlich der Einkunftserzielung verausgabt worden seien, sondern nur die zu deren Erzielung notwendigen Aufwendungen. Die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen würden also den zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten entsprechen. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen setze voraus, dass ein qualifizierter enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften vorliege. Grundsätzlich nicht abziehbar seien die Lebenshaltungskosten sowie die Kosten zur Betreibung eines Hobbys oder der Liebhaberei. Gewinnungskosten würden jene Aufwendungen bilden, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht würden und folglich in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stünden.\nBezüglich Arbeitszimmer würden gemäss konstanter Praxis die Kosten für ein privates Arbeitszimmer beim Unselbständigerwerbenden zum Abzug zugelassen, wenn die Voraussetzungen gemäss der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 erfüllt seien. Es erscheine etwas lebensfremd, dass einem Klavierlehrer an seinem Arbeitsort kein Arbeitsinstrument für seine eigenen Übungen zur Verfügung stehen würde und er dabei auf private Instrumente angewiesen sei. Vernachlässige der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. Art. 327 und 327a OR), so könnten die dem Arbeitnehmer daraus entstandenen Kosten grundsätzlich nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden. Selbstverständlich könne es für den Rekurrenten förderlich sein, wenn er auf den verschiedensten Tasteninstrumenten seine Fingerfertigkeit üben könne. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Staates, diese hauptsächlich persönlichen Vorlieben zu \"subventionieren\", indem dafür steuerliche Abzüge gewährt würden, zumal der Rekurrent in einem Anstellungsverhältnis tätig sei. Anders könnte es sich nur dann verhalten, wenn der Rekurrent als selbständig erwerbender Klavierlehrer Schüler ausbilden und die verschiedensten Instrumente im Geschäftsvermögen halten würde.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. a) Der Beurteilung unterliegt vorliegend einerseits, in welchen Umfang ein unselbständig erwerbstätiger Musiklehrer Abzüge für die Amortisation von privaten Musikinstrumenten geltend machen kann und andererseits ob ihm der Abzug zweier privater Arbeitszimmer gewährt werden kann.\nb) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG werden von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen abgezogen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.\nc) Vorerst sind die Abzüge für die Amortisation von Musikinstrumenten genauer zu beleuchten. Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäss Art. 327 Abs. 1 OR mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Es entspricht durchaus der Übung, dass unselbständig erwerbende Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker zur Berufsausübung ihre eigenen Instrumente zur Verfügung stellen müssen. Daher hat sich, in Anlehnung an die Regelung in anderen Kantonen, eine eigene Praxis bezüglich den Abzügen für Berufswerkzeuge für hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer entwickelt. Als Gewinnungskosten können gemäss der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 jährlich 5 % vom Anschaffungswert der selbst finanzierten und berufsnotwendigen Instrumente bei Streich-, Tasten- und Zupfinstrumenten bzw. 10 % bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Perkussion und elektrischen Instrumenten vom Roheinkommen abgezogen werden. Gesamthaft können jedoch höchstens Fr. 1'500.-- zum Abzug gebracht werden.\n3. Die Steuerverwaltung entgegnete bereits im Einsprache-Entscheid, dass die Obergrenze im Jahr 2001 vom Steuergericht (Entscheid des Präsidenten der Steuerrekurskommission des Kanton Basel-Landschaft [StRK] Nr. 65/2001 vom 6. April 2001, betreffend die Steuerjahre 1997 - 2000) geschützt worden sei. Die Grundlage für den damaligen Entscheid bildete jedoch eine Vereinbarung der Basler Orchestergesellschaft mit dem Schweizerischen Musikerverband und nicht die vorliegende Kurzmitteilung, welche erst drei Jahre später erlassen wurde. Es kann folglich nicht auf den damaligen Entscheid verwiesen werden.\nVorliegend macht die Vertreterin des Rekurrenten geltend, dass die in der Kurzmitteilung Nr. 384 statuierte Obergrenze von 1'500.-- dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zuwiderlaufe. Eine Eingrenzung der Berufsauslagen auf einen bestimmten Betrag sehe das Steuerharmonisierungsgesetz nicht vor. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob eine obere Begrenzung unter dem Regime des StHG zulässig ist."}