{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df96196b-d822-4f83-a029-692843747486&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "687ce2d0840a102abd9b9f68a3dd14cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 101/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:11", "Checksum": "e331c883b797c3ac2b85f593d1dc2f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 101/2008\nRegeste:\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2008 (101/2008)\nZu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Besitzt ein Musiklehrer mehrere verschiedene Tasteninstrumente, ist darin neben deren Notwendigkeit zur Berufsausübung, auch eine Sammlerleidenschaft zu sehen. Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\nUm die Grundfertigkeiten - deren es zur erfolgreichen Berufsausübung als Klavierlehrer bedarf zu erhalten, muss der Rekurrent einerseits eine bestimmte Zeit aufwenden und andererseits ist er hierzu auf einen ruhigen und abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen ist der Abzug für ein Arbeitszimmer zu gewähren. Hingegen findet der Abzug für ein weiteres Arbeitszimmer keine Rechtfertigung, da einerseits die Möglichkeit zum üben auch am Arbeitsplatz gegeben ist, weshalb die Notwendigkeit eines zweiten Arbeitszimmers zu Hause unbegründet ist und andererseits kein Arbeitszimmer eigens für die Ausübung administrativer Tätigkeiten ausgeschieden wurde.\n08-101 Amortisation Musikinstrumente, Arbeitszimmerabzug\nSachverhalt:\n1. Mit definitiver Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2006 vom 22. November 2007 wurde der geltend gemachte Abzug für \"übrige berufsbedingte Auslagen\" in Höhe von Fr. 8'709.-- auf Fr. 5'225.-- gekürzt.\n2. Dagegen erhob die Vertreterin des Pflichtigen mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 Einsprache mit dem Begehren, es seien alle in der Selbstdeklaration geltend gemachten Berufsauslagen anzuerkennen.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 23. Mai 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie anstatt den Abzug zweier Arbeitszimmer, nur den Abzug für ein Arbeitszimmer zuliess, diesen jedoch von Fr. 1'705.-- auf Fr. 1'857.-- erhöhte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass bei finanziellen Aufwendungen der unselbständig Erwerbstätige nach Art. 327a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf die Rückerstattung der anfallenden Spesen durch den Arbeitgeber habe. Dies könne auf verschiedene Weise geschehen, sei es als Vergütung der effektiven Auslagen oder als pauschale Entschädigung. Es sei unbestritten, dass dem Pflichtigen ein Arbeitszimmerabzug gewährt werden könne. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Pflichtige zwingend mehrere Räume für seine Berufsausübung zur Verfügung haben müsse. Aus diesem Grunde könne nur ein Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen werden. Bezüglich der Wertverminderung der Instrumente hielt die Steuerverwaltung fest, Abschreibungen seien gemäss § 30 StG nur auf Geschäftsvermögen zulässig. Bei unselbständig Erwerbstätigen seien keine Abschreibungen zulässig. Hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer könnten vom Anschaffungswert der selbst finanzierten und berufsnotwendigen Instrumente als Gewinnungskosten jährlich zwischen 5 bis 10 % jedoch insgesamt höchstens Fr. 1'500.-- in Abzug bringen (KM 384).\n4. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 erhob die Vertreterin gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit den Begehren, erstens seien in diesem speziellen Fall zwei Arbeitszimmer zum Abzug zuzulassen, zweitens seien die berufsbedingten Auslagen inkl. Arbeitszimmer neu auf Fr. 8'657.-- festzulegen, und drittens sei der Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\nZur Begründung machte die Vertreterin geltend, dass bezüglich der Gewinnungskosten in einem Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 122/2006 vom 13. Oktober 2006 klar definiert worden sei, dass es genüge, wenn die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden könnten und die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar gewesen sei. Die Auslagen im vorliegenden Fall stünden im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung und seien mit dem Gehalt abgegolten.\nEin Arbeitgeber erwarte eine entsprechende Weiterbildung, aktuelles Fachwissen und Berufsfähigkeiten und dies werde mit dem Lohn abgegolten, was beim Pflichtigen auch zutreffe. Eine Eingrenzung der Berufsauslagen auf einen bestimmten Betrag sehe das Steuerharmonisierungsgesetz expressis verbis nicht vor. Eine Eingrenzung der Berufsauslagen könne nur dann greifen, wenn die Auslagen in einem krassen Missverhältnis zum erzielten Einkommen stünden und somit die Erzielung eines Einkommens wirtschaftlich betrachtet unverhältnismässig sei, was in casu nicht der Fall sei. Die von der kantonalen Steuerverwaltung gesetzte Höchstlimite von Fr. 1'500.-- sei nicht mehr haltbar, da diese Praxis gegen das Prinzip der notwendigen Berufsauslagen verstosse."}