Demzufolge handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG und der Tätigkeit bei der Z. Treuhand AG um Haupterwerbstätigkeiten. Ein Pauschalabzug ist mangels Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit daher nicht möglich. 5. a) Das alleinige Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit würde zudem ohnehin nicht genügen. Diese müsste gemäss der gesetzlichen Regelung "gelegentlich" sein. Seit dem 1. Januar 2007 ist auf bundesrechtlicher Ebene die Unterscheidung zwischen "gelegentlich" und "regelmässig" nicht mehr notwendig.