Diese Entschädigung ist wesentlich geringer, als die aus der Beschäftigung bei der Z. Treuhand AG mit über Fr. 200'000.--. Entsprechend dem unterschiedlichen Tätigkeitsbereich der beiden Gesellschaften handle es sich nach Ansicht des Pflichtigen bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG um einen völlig anderen Aufgabenbereich, als die mit dem Haupterwerb verbundene Tätigkeit bei der Z. Treuhand AG. Konkret handle es sich um eine Mitarbeit bei Revisions- und Prüfungsarbeiten und somit um einen Nebenerwerb.