Darin kam sie zum Schluss, dass die bisherige Praxis zu präzisieren sei, wobei insbesondere dem Zweck der Pauschalisierung, tatsächliche Gewinnungskosten rationell zu erfassen, Rechnung zu tragen ist. Die bisherige Praxis im Kanton Bern, wonach ein Nebenerwerb dann angenommen wird, wenn für die zusätzliche Erwerbstätigkeit ein anderer Rechtsgrund vorliegt als für die Haupterwerbstätigkeit, müsse grundsätzlich beibehalten werden. Dafür spreche die Praktikabilität und der besondere Anreiz, welcher dem Steuerpflichtigen für die Angabe von Nebeneinkünften geboten werde.