26 N 118). Mit diesem Pauschalabzug sind sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufskosten abgegolten, d.h. auch allfällige Fahr- und Verpflegungsmehrkosten (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 26 N 58). d) Schon die Rekurskommission des Kantons Bern hat sich mit Entscheid vom 14. August 1984 mit der Problematik der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerb befasst. Darin kam sie zum Schluss, dass die bisherige Praxis zu präzisieren sei, wobei insbesondere dem Zweck der Pauschalisierung, tatsächliche Gewinnungskosten rationell zu erfassen, Rechnung zu tragen ist.