Sie beruht auf einem anderen Rechtsgrund als die Haupterwerbstätigkeit. Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt i.d.R. vor, wenn daneben noch eine Haupterwerbstätigkeit besteht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 17 N 11). Die abzugsfähigen Berufskosten sind bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung jeder Art pauschal auf 20 % des Nettolohns, mindestens Fr. 700.-- und höchstens Fr. 2'200.-- festgelegt, ungeachtet der Hautbeschäftigung des Steuerpflichtigen (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 118).